GEW-Diskussionsthema

Hochschulzugang / Hochschulzulassung

Alle Bundesländer müssen bis zum 03.09.2007 die 7. HRG-Novelle umsetzen, d.h. die Auswahlregelungen für die ZVS-Studiengänge nach eigener Maßgabe definieren. Manche Länder nehmen dies zum Anlaß, auch die Vergabe der örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge neu zu regeln, manche schreiben bei der Gelegenheit auch gleich Bedingungen und Auswahlkriterien für die Zulassung zum Master fest.

In Schleswig-Holstein ist die Vergabe von Studienplätzen bislang durch das Gesetz vom 22. Februar 1993 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 116) geregelt.

Stellungnahmen der GEW-Huf

zum Gesetzentwurf aller Fraktionen v. 03.12.2004

Sachlage:

Das Hochschulrahmengesetz zitiert in 2. Kapitel: Zulassung zum Studium, §27: Allgemeine Voraussetzungen den Artikel 116 GG in Absatz 1 und weist damit eindeutig auf die Qualifikation zum Hochschulstudium hin. Diese Qualifikation wird in der Regel durch die Allgemeine Hochschulreife im Abitur nachgewiesen (§27, 2). Darüber hinaus ergeben sich Möglichkeiten aus dem zweiten Bildungsweg und damit verbundene Zugänge zu den Hochschulen (§27,2).

Auch bei der Vergabe der Studienplätze gemäß §31 HRG (Zentrale Vergabe) ist die nachgewiesene Qualifikation das ausschlaggebende Merkmal für die Zulassung: Dies gilt auch für ein Auswahlverfahren (§§32,33), mit Ausnahme der Sonderregelungen benannt in §32(2)1-3 und Regelungen für verbleibende Studienplätze (§32(3)). Selbst für Studienplätze, die nach §32(3),2a vergeben werden ist für die Auswahlentscheidung gem. §27 der Grad der Qualifikation entscheidend. Das gilt auch für Studienplätze, die von den Hochschulen nach einem Auswahlverfahren vergeben werden können (§32(3),2b,aa). Erst unter Punkt bb) wird ein Auswahlgespräch in Erwägung gezogen, das aber nicht als verbindlich anzusehen ist. Dies zeigt Punkt dd), nach dem die Zahl der TeilnehmerInnen am Auswahlverfahren begrenzt werden kann - ohne Maßgabe irgendwelcher Kriterien hierfür. In ähnlicher Weise ist die Ausführung in §32(3),4 zu sehen, in dem der Hochschule die Entscheidung über das Verfahren (inklusive Los) gegeben wird.

Problem:

Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes greift die oben benannten Punkte auf (§2a(1)1-4), und nimmt den Fall eines Gesprächs zur Klärung des Motivation des Kandidaten ein (5).

Dies erzeugt den Widerspruch der GEW in mehrfacher Weise, wie nachfolgend ausgeführt.

Begründung:

Im Gesetzentwurf wird zwar hervorgehoben, dass der Qualifikation dem Vorzug zu geben ist, es wird aber auch davon gesprochen (§2a (1) 5), dass die/der BewerberIn über Fehlvorstellungen und Anforderungen des Studiums aufgeklärt werden soll. Dies wäre ein typischer Fall für eine Studienberatung und steht in keinem Zusammenhang mit dem Ziel der Erforschung einer Motivation.

Die Begriffe Motivation und Identifikation sind sehr vage und zählen zu den "soft skills" der Bewerber. In einem kurzen Gespräch (15-20 Minuten, s. Diskussionspapier der Math.-Nat. Fakultät der CAU und Satzung der Univ. Heidelberg) sind weder das eine noch das andere konkret erfassbar, geschweige denn in einem Maße, dass im nachhinein eine gewichtende Bewertung veranlassen könnte. Es wird auch den gesprächsführenden Personen eine nicht einzufordernde Objektivität verlangt; denn die Protokolle verschiedener Gespräche müssen im nachhinein eine klare und - im Zweifelsfall gerichtlich überprüfbare - Reihung der BewerberInnen ermöglichen.

Im Abschlusszeugnis einer Schule oder mit einem anderen Zeugnis, das zum Besuch einer Hochschule berechtigt, ist ein hinreichendes Maß an Qualifikation zuerkannt, das keiner weiteren Überprüfung bedarf. Dies gilt insbesondere für "soft skills" wie Motivation und Identifikation.

Wenn sich hierzu weitere Nachweise als sinnvoll erweisen sollten, dann solche, die eine praktische Tätigkeit in dem Fach darstellen lassen. Sie könnten dann als zusätzliche Qualitätsmerkmale - die Motivation ein bestimmtes Fach zu studieren - herangezogen werden.

Darüber hinaus wird der Hochschule die Entscheidung über die Punkte (§2a(1)1-4) übertragen. Diese Entscheidung ist von wesentlicher Bedeutung für die KandidatInnen und muss in vernünftigen Maße nachvollziehbar vorgelegt werden.

Es ist auch zu beachten, dass eine derartige Überprüfung von "soft skills" einen nicht unerheblichen Zeitaufwand bedeutet, der den allgemeinen Tätigkeiten der Hochschulpersonals hinzuzurechnen ist.

In Konsequenz stellt ein solches Verfahren nicht nur die Personen vor schwerwiegende Probleme der Persönlichkeitsbeurteilung (zu der sie nicht geschult sind) und die Universität in Zweifelsfällen vor nur noch gerichtlich auszutragende Streitfälle.

zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion v. 15.04.2004

zu Artikel 1

Den Vorschlägen in Artikel 1 kann die GEW zustimmen. Sie treffen im Wesentlichen die Punkte der früheren Stellungnahmen der GEW.

zu Artikel 2

Den Vorstellungen der CDU zur Änderung des § 3 kann die GEW nicht folgen.

In Abs. 1 werden Quoten festgelegt, die durch nichts begründet sind und weder sachdienlich noch hilfreich für die Studienplatzvergabe erscheinen.

In Abs. 2 werden weit auslegbare, nicht definierbare Kriterien eingebracht. Mit welchem Maß kann die Hochschule entscheiden, ob "Eignung und Motivation" bei einem Bewerber vorhanden sind, oder sogar mehr als bei einem anderen. Zu einer derartigen Entscheidung die schulischen Leistungen in "Kernfächern" heranzuziehen ist ähnlich abwegig, da sich nur die wenigsten Studiengänge, geschweige denn Berufe hiermit in Einklang bringen lassen. Im letzten Satz dieses Absatzes wird die Verantwortung dann den Hochschulen auferlegt, die demnach auch in etwaigen Rechtsstreitigkeiten die Vertretung zu übernehmen haben.

Die GEW ist der Überzeugung, dass das Reifezeugnis in Gänze heranzuziehen ist und Auswahlverfahren für Studiengänge nur mit Numerus clausus und entsprechenden Sonderregelungen und Ausnahmeverfahren zulässig sind.